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Hausordnung
für das Dorfgemeinschaftshaus Grevenhagen
Die Mieter haben die zur Nutzung bzw. Durchführung von Veranstaltungen überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sich so zu verhalten, wie es Sitte und Anstand gebieten.
1. Dem Vorstand des Fördervereins steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird vom Hausmeister bzw. dem Vorstand des Fördervereins ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den zur Nutzung überlassenen Räumen zu gewähren ist.
2. Sämtliche Fluchtwege zu den Notausgängen sind freizuhalten. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr- und Sanitätsdiensten bei Nutzung/Veranstaltungen hat der Mieter nach Rücksprache mit der örtlichen Ordnungsbehörde selbst zu sorgen. Anfallende Kosten trägt der Mieter.
3. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hausmeister bzw. dem Vorstand des Fördervereins bedient werden, dies gilt auch für das Anschließen an das Licht- und Stromnetz. Feuerlöscheinrichtungen, elektronische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler- und Apparate sowie Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt auch für Zu- und Abgänge, insbesondere für Notausgänge. Dem Hausmeister, Vorstand des Fördervereins, der Feuerwehr, der Polizei und des Rettungsdienstes sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit der Zutritt zu den Räumen und Anlagen möglich sein und gewährt werden.
4. Das Bekleben der Halleneinrichtung, der Wände, der Tür- und Fensterscheiben mittels Aufkleber, ein Benageln von Wänden und Fußböden sowie das Aufbringen von Mitteln zum Abstumpfen oder Glätten des Hallenbodens ist nur nach vorheriger Genehmigung (schriftlich) durch den Vorstand des Fördervereins gestattet.
5. Eine Verwendung von unverwehrtem Licht oder Feuer ohne schriftliches Einverständnis des Vorstandes des Fördervereins ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder Ähnliches zu Kochzwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Kochvorgängen ist auf strengste Einhaltung der Bestimmungen des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) und der dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu achten.
6. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Leuchten im Eingangsbereich und die Notausgangsleuchten dürfen nicht verdunkelt werden.
7. Alle Vorschriften bezüglich der Bauaufsicht und des Feuerlöschwesens, des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) sowie der örtlichen Ordnungsbehörde müssen vom Mieter eingehalten werden, insbesondere auch über die Sperrzeitregelung.
8. Auf Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und des Jugendschutzgesetztes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen.
9. Aus Gründen des Lärmschutzes sind Musikübertragungsanlagen, die bei Veranstaltungen verwandt werden, schalltechnisch so zu betreiben, dass die von diesen Anlagen einschließlich aller Einrichtungen (Lautsprecher) verursachte Geräuschemissionen die Werte, gemessen jeweils 0,5 m vor einer geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster bei Tage 60dB(A) und bei Nacht 45dB(A) nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Darüber hinaus hat der Mieter darauf zu achten, dass Veranstaltungsbesucher beim Verlassen des Gebäudes in der Nachtzeit keinen unnötigen Lärm verursachen.
10. Das Mitbringen von Tieren im gesamten Gebäude ist nicht gestattet.
11. Nach jeder Veranstaltung müssen Tische und Stühle wieder vom Mieter gereinigt werden und in den Abstellraum geschafft werden. Gläser und Geschirr sind zu reinigen und das Gebäude ist besenrein zu verlassen.
12. Mieter, die dieser Hausordnung zuwiderhandeln oder die Ordnung stören, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Grevenhagen, den 01. Januar 2003 Der Vorstand des Fördervereins